AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. A L L G E M E I N E S

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Grafik-Design, Web- und Social Media Leistungen zwischen Bernd Wohlmuth – just another graphic designer (WBE) und dem Auftraggeber (AG) ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

1.2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn WBE in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen WBE ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.4. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.5. Alle Vereinbarungen, die zwischen WBE und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.6. Die Auftragserteilung muss in schriftlicher Form oder per Email mit Lesebestätigung erfolgen. Auftragserteilungen per Internet, bzw. E-Mail oder Web-Formular sind auch ohne Unterschrift für den Auftraggeber bindend.

2. G R U N D L A G E N  D E R  Z U S A M M E N A R B E I T

2.1. Der Vertragsgegenstand und der Vertragsumfang über die zu erbringende Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von WBE in Verbindung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.2. Grundlage eines jeden Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), deren Anforderungen von WBE zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

2.3. WBE wird den Auftrag sorgfältig in eigener Person ausführen; sie kann den Auftrag – vollständig oder zum Teil – durch sachverständige Kooperationspartner ausführen lassen. Soweit der Auftraggeber keine gegenteilige schriftliche Anordnung trifft, ist die WBE hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei.

2.4. Die AG sorgen dafür, dass WBE alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.

3. U R H E B E R R E C H T  U N D  N U T Z U N G S R E C H T E

3.1. Jeder an WBE erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwerben die AG kein Eigentum.

3.2. Alle Konzepte, Entwürfe & Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Bestimmungen des UrhG gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.

3.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von WBE weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt WBE, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach den Honorarrichtlinien von Design Austria (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.

3.4. WBE überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und WBE.

3.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

3.6. WBE hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechtes auf Namensnennung berechtigt WBE zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann WBE 100% der vereinbarten Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.

3.7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

4. E N T G E L T L I C H K E I T  V O N  P R Ä S E N T A T I O N E N

4.1. Alle Leistungen von WBE erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.

4.2. Die Einladung der AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.

4.3. Das Präsentationsentgelt beinhaltet dabei keine Einräumung von Nutzungsrechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt; die Weitergabe von Präsentationsunterlagen durch den AG an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von WBE nicht zulässig.

4.4. Bei Nicht-Zustandekommen eines Auftrages (Ablehnungsfall) verpflichten sich die AG zur Verschwiegenheit.

5. L E I S T U N G ,  F R E M D L E I S T U N G , 
P R O D U K T I O N S Ü B E R W A C H U N G

5.1. Die Leistung der Firma WBE besteht in der Erstellung von Grafik-Designs sowie im geringen Umfang die Erstellung von WordPress-Webseiten und inhaltliche / grafische Betreuung von Social-Media-Kanälen. Bei Übernahme eines Auftrages sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen betreffend die Fristigkeit der auszuführenden Arbeiten bzw. der Lieferungen zu treffen.

5.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt zur Erbringung der gewünschten Leistung die in den Honorar-Richtlinien genannte Standardleistung als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.

5.3. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. nach Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

5.4. WBE ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung ihrer AG an Dritte in Auftrag zu geben.

5.5. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von WBE abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber WBE im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten von .WBE verpflichtet sich, den Übergabetermin des/der zu schaffenden Werke(s) gewissenhaft einzuhalten, wobei sie höhere Gewalt oder den Verzug durch in Auftrag gegebene Fremdleistung nicht zu vertreten hat. Die Vereinbarung eines Fixgeschäftes im Sinne des ABGB bedarf der Schriftform. Verzögerungen in der Bereitstellung von Unterlagen oder Entscheidungen verschieben im gleichen Maß die Übergabetermine, erhebliche Unterbrechungen entbinden WBE vom vereinbarten Liefertermin.

5.6. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden von WBE, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag begrenzt.

6. H O N O R A R ,  F Ä L L I G K E I T  U N D  A B N A H M E

6.1. Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt bei Grafik-Design Leistungen auf Grundlage der Honorarrichtlinien von Design Austria und im Falle von Werbekampagnen auf Basis der Honorarempfehlungen des Fachverbandes für Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

6.2. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist WBE berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

6.3. Alle Leistungen von WBE einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von WBE und können von WBE jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertrages mit WBE – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang.

6.4. Das Gesamthonorar ist – soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt – ohne Abzug zahlbar und spätestens bei Ablieferung des Werkes fällig. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe bereitgestellt, so sind entsprechende Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten fällig. Bei Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit 6% Zinsen pro Monat als Verzugszinsen vereinbart.

6.5. Bei Aufträgen, die einen Gesamtumfang von Euro 1.000, – übersteigen, sind 50% Anzahlung bei Auftragserteilung fällig.

6.6. Befinden sich die AG mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so ist WBE nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Die AG sind nicht berechtigt, Forderungen mit Honoraransprüchen gegenzurechnen oder Zahlungen wegen Bemängelung zurückzuhalten.

7. G E S T A L T U N G S F R E I H E I T  U N D  V O R L A G E N

7.1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. WBE behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

7.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann WBE eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

7.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller von WBE übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber WBE von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

8. R Ü C K T R I T T  &  S T O R N O

8.1. Die AG und und WBE sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei dann vom AG das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.2. AGB zu bezahlen ist.

8.2. Stornieren die AG während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht von WBE zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduzieren sie den Auftragsumfang, verpflichten sie sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwand.

8.3. Unabhängig davon ist WBE berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden den AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei WBE.

8.4. WBE ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die AG die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht grob verletzt oder mit der Bezahlung eines fällig gestellten Betrages in Verzug sind. Dies setzt die Androhung des Rücktritts und Setzung einer vier Wochen nicht überschreitenden Nachfrist voraus. Ein Rücktrittsrecht besteht auch bei Eröffnung eines Insolvenz-Verfahrens über das Vermögen der AG. Auch in diesen beiden Fällen gebührt WBE die Vergütung des Gestaltungshonorars für alle begonnenen Arbeiten sowie des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwand.

9. E I G E N T U M S V O R B E H A L T

9.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

9.2. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an WBE zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzten, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

9.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

10. D I G I T A L E  D A T E N

10.1. WBE ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die am Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

10.2. Hat WBE dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von WBE geändert werden.

11. N A M E N S N E N N U N G  &  B E L E G M U S T E R

11.1. WBE ist gem. § 20 UrhG zur Anbringung ihres Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihr entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit den AG abgesprochen werden.

11.2. WBE verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihr entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Internet bereit zu stellen.

11.3. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat WBE Anspruch auf für sie kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe ihrer Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat WBE Anspruch auf zumindest fünf Exemplare der ihr gestalteten Werke.

12. G E W Ä H R L E I S T U N G

12.1. WBE verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

12.2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 48 Stunden nach Ablieferung des Werks schriftlich von WBE geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

13. H A F T U N G

13.1. WBE haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für unmittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

13.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt WBE gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit WBE kein Auswahlverschulden trifft. WBE tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.WBE

13.3. Sofern WBE selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von WBE zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

13.4. Der Auftraggeber stellt WBE von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen WBE stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag Verantwortung, bzw. Haftung trägt. Der Auftraggeber trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Der Auftraggeber hat WBE somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile, einschließlich immaterieller Schäden, zu ersetzen, die von WBE aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

13.5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.

13.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt die Haftung von WBE.

13.7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet WBE nicht.

14. S C H L U S S B E S T I M M U N G E N

14.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort der Sitz von WBE.

14.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

14.3. Es gilt das Recht der Republik Österreich.

14.4. Gerichtsstand ist der Sitz von WBE, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. WBE ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

14.5. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Regelungen und Bedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam. Das gilt nicht, wenn in diesem Falle das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein oder werden sollten, sind diese nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt auszulegen.

Stand: JAN 2021